AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1. Allgemeines
Angebote von Baustoffcenter-Online.de sind, hinsichtlich der Lieferungsmöglichkeiten, des Liefertermins, der Menge und dem Preis bis hin zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, freibleibend. Für Auftrage und Angebote gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündlich getroffene, abweichende Abreden von diesen Bedingungen gelten nur, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, wenn diese von uns nicht schriftlich akzeptiert werden. Zustande kommt ein Vertrag, wenn eine Bestellung telefonisch oder schriftlich bei uns eingegangen ist und diese von uns schriftlich bestätigt wurde.
§2. Preise
Die Produktpreise sind in EUR auf Baustoffcenter-Online.de angegeben und, wenn nichts anderes vereinbart ist, immer ab Werk und inklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wird die Ware zum Besteller angeliefert, so ist die Fracht vom Besteller gesondert ohne Abzug zu zahlen. Es gelten die Verkaufspreise der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste von Baustoffcenter-Online.de.
§3. Liefertermin
Nach Möglichkeit werden Terminwünsche von Baustoffcenter-Online.de erfüllt, diese sind jedoch stets unverbindlich.
§4. Versand (Kundenwunsch)
Der Versand erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Lieferpflicht von Baustoffcenter-Online.de gilt als erfüllt, ungebunden vom Transportmittel oder der Selbstabholung, sobald die Ware unser oder das Lieferwerk verlässt. Dies gilt auch, wenn die Lieferung als frachtfrei vereinbart ist. Bei LKW-Anlieferung muss die Entladestelle mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 45 Tonnen frei und ungehindert befahrbar sein. Das Abladen hat unverzüglich durch den Besteller zu erfolgen. Wartezeiten über 15 Minuten – ab eintreffen an der Entladestelle – werden mit 1,50- € pro Warteminute bis zur Abfahrt von der Entladestelle, sofort oder auch nachträglich berechnet.
§5. Lieferzeit
Die Lieferzeiten werden von Baustoffcenter-Online.de möglichst eingehalten. Es sind uns jedoch bei Nichteinhaltung angemessene Nachfristen zu gewähren. Fälle höherer Gewalt, Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung, technische Betriebsstörungen, Streiks, Unwetter, Naturkatastrophen und andere Hindernisse befreien Baustoffcenter-Online.de für die Dauer der Störung und den Umfang derer Nachwirkung von der Lieferpflicht. Baustoffcenter-Online.de ist in einem solchen Fall auch berechtigt, vom Vertrag teilweise oder auch ganz zurückzutreten. Für den Käufer entsteht in keinem Fall ein Anspruch auf Schadenersatz.
§6. Farbabweichungen der Ware
Der Besteller hat sich vor der Bestellung / Lieferung über die Farbe der gekauften Ware zu informieren. Da es sich um ein Naturprodukt handelt, kann es immer zu Farbabweichungen kommen. Eine Gewähr auf Farbgleichheit wird ausgeschlossen.
§7. Beanstandung und Gewährleistungen
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware vor der Entladung augenscheinlich, mechanisch und technisch zu untersuchen. Eventuell festgestellte Mängel sind uns sofort telefonisch und am Liefertag schriftlich mitzuteilen. Sind die Beanstandungen berechtigt, so können wir nach eigener Wahl die Ware austauschen oder gegen Kaufpreiserstattung zurücknehmen. Schadenersatzansprüche sind bei einer Rücknahme der Ware ausgeschlossen.
§8. Zahlung
Rechnungen sind sofort bei Lieferung vor der Entladung oder vereinbarungsabhängig nach Erhalt auf Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Verzug ist Baustoffcenter-Online.de berechtigt Verzugszinsen zu berechnen.
§9. Eigentumsvorbehalt
(1) Ist der Käufer Verbraucher, so behält sich Baustoffcenter-Online.de das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang der Zahlung aus dem Vertrag vor. Ist der Käufer Unternehmer, so behält sich Baustoffcenter-Online.de das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung vor.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder mit dieser verbunden, so erfolgt die Verarbeitung oder Verbindung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer oder ein Dritter durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum (§ 946 BGB), so gilt § 951 BGB.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück des Käufers eingebaut oder eingebracht, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Vorgenannte Absätze gelten entsprechend.
(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von vorgenannten Absätzen auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(6) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorgenannten Absätzen abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(7) Pfändungen oder Beschlagnahmungen der Vorbehaltsware von dritter Seite, sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen anzuzeigen.
(8) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen in das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
§10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Frankfurt am Main, für Auslandsgeschäfte gilt ausschließlich deutsches Recht.
§11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen vertraglichen Regelungen.